Simmersbach und der Breidenbacher Grund

Die Geschichte Simmersbachs und des Breidenbacher Grundes

Die nassauischen Lehen der Herren von Hohenfels 1388

Im Hauptstaatsarchiv Wiesbaden befindet sich unter der Nr. 170/779 ein Zettel vom 17. Oktober 1388, auf welchem die Lehensstücke verzeichnet sind, die Ludwig von Hohenfels vom Grafen Johann zu Nassau zu Lehen trug. Die Aufstellung ist Teil eines alten nassauischen „Mannbuches“; in solchen Übersichten erfaßten die Lehnsherren die ihnen lehnspflichtigen Vasallen oder „Mannen“. Der Text lautet:

Item dit negeschreven hannt die von Hoenfels vonder grafschafft von Nassauwe und hait entfangen Ludewigvon Hoenfels umb Hern Johanne greuen zoNassauwe in vigilia säncti Luce ewangehste anno do-„mini MO CCCO LXXXVI1IO vor sich, sine kinder und“ganerben. Item zo dem ersten den kirchsatz zo Breidenbach. Item alle ire lüde. Item anderwerbe waslüde den greuen von Nassauwe entpharen über dieDiethultze, dat sie die hunren und beden hoelen, undwat lüde ine entpharen über die Diethultze, sint dergreuen von Nassauwe. Item den zehinden zo Elbirnhusen, den zchenden zo Obernaspe“, den zehendenzo Dudinshusen, den zehinden zo Elpergeshusen halp. Item den zehinden zo Gutingen. Item den zehindenzo Dusinbach, den zehenden zo Sulberg, denzehinden zo Dreispach, den zehinden zo Witterhusen,den zehinden zo Betzindorff uys der Wolffynnenzwen hohen, den zehinden zo Kulbe. Item denzehinden zo Oburnhaen. Item eyne mard geldes zo• dem Kirchene. Item den zehinden halp zo Demershusen,den zehinden zo Melsbach, den zehinden zo Bydencaphalff, den zehinden zo Breydenbach halp,den zehinden zo Gladenbach, den zehinden zo Weyffenbach,den zehenden zo Smerbach halp, zwenehove zo Deckinbach, den zehinden zo Buttelshusen,den zehinden zo Engilnbach, den zehenden zo Flekkenboil, den zehinden zo Hoenscheit. Item eyn gutzo Gyndernahe.“

Um des besseren Verständnisses willen ist es angebracht, die Urkunde sinngemäß in die heutige Sprache zu Übertragen:

Das Nachgeschriebene haben die von Hohenfels von der Grafschaft Nassau zu Lehen, und zwar hat Ludwig von Hohenfels von Herrn Johann, Grafen zu Nassau, am Feiertag des Evangelisten St. Lukas (Lukastag, 17. Oktober) des Jahres1388 für sich, seine Kinder und Ganerben (Erbengemeinschaft) folgende Lehensstücke empfangen.

Erstens den Kirchsatz zu Breidenbach und alle der Breidenbacher Kirche hörigen Leute. Zweitens (zum andern, „anderwerbe“) holen die Herren von Hohenfels Hühner und Leibeigene von allen nassauischen Eigenleuten, die über die Dietzhölz „entfahren“ (d. h. aus der Grafschaft Nassau in den Grund Breidenbach hinüberziehen), doch wenn hohenfelsische Eigenleute über die Dietzhölze ins Nassauische hinüberziehen, werden sie Hörige der Grafen von Nassau (mit anderen Worten: Nassau behielt das Recht der „Nachfolge“ gegenüber seinen Eigenleuten im .Grund Breidenbach wie auch in der Grafschaft Wittgenstein, über welche man die. Oberlehnsherrschaft besaß, und trat seinen wittgensteinischen, hohenfelsischen, breidenbachischen Vasallen, ja selbst später dem Landgrafen von Hessen nur das Recht ab, eine „Schutzsteuer“ zu erheben, nämlich Hühner und Bede, während andere hoheitliche Leistungen wie Besthaupt, Weidehämmel, Wächterkorn oder Frondienste weiterhin unmittelbar vom Haus Nassau gefordert wurden; die Adligen des Breidenbacher Grundes und die Grafen von Wittgenstein hatten dagegen nicht das Recht der Leibeigenen Nachfolge in die Grafschaft Nassau. Weiter die Zehnten zu Elpershausen (Wüstung bei Schlierbach), Oberasphe, Diedenshausen sowie den halben Zehnten zu Elbrighausen (heute Forsthaus bei Bromskirchen), die Zehnten zu Göttingen, Dusenbach (Wüstung bei Herzhausen), Silberg, Treisbach, Weitershausen, aus den zwei Höfen der Wölfin (der Frau Wolf) zu Betziesdorf, den Zehnten zu Cölbe und zu Obernhain. Außerdem eine Mark an Geld zu Kirchhain. Weiter den halben Zehnten zu Damshausen, den Zehnten zu Melsbach, je den halben Zehnten zu Biedenkopf und Breidenbach, den Zehnten zu Gladenbach und zu Weifenbach sowie den halben Zehnten zu Schmerbach (Wüstung bei Roth; möglicherweise ursprünglich der Wirtschaftshof der Burg Hessenwald, der dann mit dem Verfall dieser Feste nach dem Ende der Dernbacher Fehden 1378 ebenfalls aufgegeben worden wäre); zwei Höfe zu Dexbach, den Zehnten zu Buttelshausen, zu Engelbach, zu Fleckenbühl (heute Hofgut bei Schönstadt) und zu Hohenscheid sowie ein Gut zu Gönnern.

Quelle Hinterländer Geschichtsblätter 1977, 56. Jahrgang Nr. 4, Seite 71, Otto Immel

 

Gefährliche Ernte zu Simmersbach im Jahre 1444

Im Jahre 1444, als die Territorialstaaten noch nichtgefestigt waren, als in den Gemarkungen der Dörfer verschiedene Grundherren in bunter Streuung allerlei Rechte besaßen und infolgedessen auch noch keine genau umrissenen Landesgrenzen bestanden, gab es besonders in Simmersbach recht verwickelte Lehnsverhältnisse. Das Gericht Ewersbach befand sich in der Hand Philipps des Alten von Bicken; er war gleichzeitig Mitgerichtsjunker am Gericht Lixfeld und versuchte, an der alten Siegen-Marburger „Hessenstraße“ entlang eine eigene Territorialherrschaft aufzubauen. Die Grafen von Nassau, im Gericht Ewersbach Oberlehnsherren derer von Bicken, machten vom Dietzhölztal her bis in den Breidenbacher Grund ihre landesherrlichen Ansprüche geltend, wo sich die Herren von Breidenbach als nassauische und wittgensteinische Vasallen gegen die Grafen zu behaupten versuchten, und schließlich drang auch die Landgrafschaft Hessen immer selbstbewußter in diesen Raum ein. Daneben besaß der ländliche Kleinadel noch mancherlei Rechte, wie etwa die Herren von Hohenfels oder von Dernbach.

Im Sommer 1444 wird der Marburger Bürger Henne Schertz ungewollt Zeuge eines Zwischenfalls in der Simmersbacher Gemarkung, der nach Meinung des Landgrafen die hessischen Interessen berührt, und deshalb muß Schertz die Sache vor dem Marburger Bürgermeister zu Protokoll geben. Er sagt aus (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden 171 S. 564, Text sinngemäß):

Ich, Henne Schertz, Bürger zu Marburg, bekenne öffentlich in diesem Brief und tue kund allen denen, die ihn sehen, hören oder lesen, als ich in der vergangenen Haferernte mit einem Knecht namens Heintze von Rospe nach Simmersbach gehen sollte, hielten auf etlichen Äckern daselbst Thielmanns Henne von Eibelshausen sowie Hamels Konrad und Gerlach Hamel von Lixfeld und luden gebundenen Hafer auf Wagen. Als wir nun von ungefähr hinzukamen, da traten die Brüder Heintze, Sybel und Gerlach herzu, die Söhne Konnes von Simmersbach, und meinten, ein solches verhindern zu müssen. Sie sprachen, wie es käme, daß die andern drei das Ihre, das sie (die Brüder) auf ihren eigenen Ackern erarbeitet hätten, entführen und kraft eigener Gewalt wegnehmen wollten. Sie wären willens, das Ihre zu behalten oder tot dabei zu bleiben. Dann machten die drei Brüder Anstalten, das Ihre mit Gewalt zu beschützen. Deshalb ging ich, Henne Schertz, als ein fremder Mann, der von ungefähr Zeuge solcher Handlung geworden war, herzu, denn ich befürchtete, daß sie sich auf beiden Seiten etwas lähmen oder beschädigen würden, und ich hätte die Zwietracht gerne verhütet. Ich sprach zu Thielmanns Henne, Gerlach und Konrad Hamel:

Ist das hierzulande eine solche Gewohnheit, daß ein jeder dem anderen kraft eigener Gewalt das Seine nimmt? Täte einer ein solches da, wo ich wohne, dann würde er so sehr bestraft, daß er wünschte, er hätte solches nicht getan!“

Darauf antworteten Thielmanns Henne und die zwei Hamel (!) einmütig: „Wir tun dieses nicht ohne Erlaubnis und Geheiß, denn unser Junker Philipp von Bicken hat es uns geheißen.“

Als ich das hörte, forderte ich mit ruhigem Gewissen die Brüder Heintze, Sybel und Gerlach auf, sie sollten ablassen von dem Streit. Denn da es mit Junker Philipps Wissen geschähe, „möchten sie zu Krode kommen“(Tod und Krod — Mord und Totschlag); sie sollten ihre Sache lieber gerichtlich klären lassen. Was ich in dieser Angelegenheit gesagt oder getan habe, tat ich um des Friedens willen und in der Absicht, Mord und Krod zu verhüten. Daß sich die Geschichte so zugetragen hat, versichere ich auf den Eid, den ich dem Fürsten zu Hessen und der Stadt Marburg geleistet habe. Zur Bestätigung habe ich den ehrsamen und weisen Paulus Gyse gebeten, zur Zeit Bürgermeister zu Marburg, sein Siegel für mich unten an diesen Brief zu drücken.

Ich Paulus Gyse bekenne, das um seiner Bitte willen auch getan zuhaben. —

Geschehen auf St. Lacha, einen Tag der heiligen Jungfrauen, im Jahr 1444.

Man machte in Marburg dem Bürger Henne Schertz wohl den Vorwurf, daß er sich nicht auf die landgräflich-breidenbachische Seite gestellt, sondern für die gegnerischen Grafen von Nassau und Adligen von Bicken Partei ergriffen hatte.

Quelle Hinterländer Geschichtsblätter 1977, 56. Jahrgang Nr. 1, Seite 56, Otto Immel

 

Philipp von Bicken erwirbt 1460 den Zehnten von Simmersbach

Philipp von Bicken, genannt „der Alte“ (*1415 – †1485, war mit Liese von Gudensberg verheiratet und bekam mit ihr 13 Kinder) diente dem Hause der nassauisch-dillenburgischen Grafen und war Ober-Amtmann der nassauischen Grafschaft mit aller Freiheit, Herrlichkeit und Zubehör, drinnen und draußen. Jahrelang ist er in seiner hohen Stellung geblieben und hat Ihnen manch wertvolle Dienste geleistet. Philipp von Bicken war eifrig bemüht, die Macht und den Reichtum seines Hauses zu mehren.

Im Jahre 1460, den 8. Januar, kaufte er von Ludwig von Hohenfels, einem Glied jenes alten Geschlechts von Hohenfels, dessen Besitzungen sich durch den ganzen Breidenbacher Grund und das Amt Blankenstein bis nach Marburg erstreckten, für 150 Gulden den Zehnten zu Simmersbach.

Da sein Landesherr Johann IV. von Nassau sich meist in seinen Niederländischen Besitzungen aufhielt, konnte Philipp von Bicken als Ober-Amtmann (Droste) der nassauischen Grafschaft frei schalten und walten. So ließ er unter anderem herrschaftliche Waldungen auf der Dietzhölze im Gericht Ebersbach abholzen und von den darin gezogenen Früchten und Meden (die 6. Garbe) für sich nehmen. Weiter wurde ihm später vorgeworfen, er habe gräfliche Zehnten für sich eingezogen, herrschaftliche Mühlen sich zugeeignet, habe die dem Grafen treu gebliebenen Diener beschimpft und sogar ins Gefängnis geworfen.

Jedenfalls fiel Philipp von Bicken in Ungnade und es kam 1466 zum völligen Bruch zwischen ihm und dem Grafen von Nassau, er floh außer Landes und begab sich unter den Schutz des Landgrafen von Hessen. Sein gesamter Besitz im Nassauischen wurde von dem Grafen Johann IV. mit Beschlag (Kommers) belegt.

Quelle Hinterländer Geschichtsblätter 1977, 56. Jahrgang Nr. 1, Seite 56, Otto Immel

 

Das Recht der Leibeigenen-Nachfolge

Item ein Graue von Nassauw zu Dillenburg hait von altem, langem, hergebrachtem, beseßlichem und geroeglichem (ruhigem) gebrauch die Gerechtigkeit gehabt, und auch noch hait, sinen eygen angehorigen luten (Eigenleuten, Hörigen) zu folgen durch die gantze Graueschafft von Witgensteyn myt Bede und honern (Leibeigenen-Bede und Herrenhühner sind hoheitliche Abgaben) und ander gerechtigkeit, als einherr zu sinen eygen leuten hait nachzufolgen, und es hait ein Graue von Witgensteyn oder die von Breytenbach und Dernbach ieren luten nyt zu folgen in die Graueschafft Nassauw, want (denn) solange sie darin wohnen, sint sie nassauwisch, und ire kinder,die sie darin uberkomen (bekommen), sindt auch nassauwisch, und myn gnediger Herre folgt ien myt hoenern und bede. Item zwuschen eynem Fürstenvon Hessen und eynem Graven von Nassauw ist dasalt Herkommen uf diesen tag, daß kein Herr den sinenfolget in des andern Landt, dan wo eyn nassauwischman in das Lant zu Hessen kombt, der ist, dwyle er darin blibt, lantgrefflich, und herwider wan ein landgrafflicher man in die Graveschafft Nassauen kombt und darin blibt, so ist er nassauwisch, und darff kein bede oder honer hinder sich geben.“

Nassauische Rechte in Simmersbach

Item in Zeyten eyns bevelherrns zom Blanckenricht zu Lyxfeldt in dem Dorffe Symmerspach an dem Wegeisborn, als was hußgesessen under dem borne wonen, die sint nassauwisch und gehören an das Gericht zum Dringensteyn und geben bede, honer und wechterkorne zom Dryngensteyn, und die über dem borne wohnen, geben auch wechterkorne. Item die von Symerspach, die sich wassers und weideuff nassauwischer erden .gespruchen, die gebeneym Graven von Nassauw davon des Jars zween weydehemel, und was nassauwisch ist, dienet zomDryngensteyn.“

Quelle Hinterländer Geschichtblätter 1977, Nr. 4, 56 .Jahrgang, Seite 70, Otto Immel

 

Hessische Untertanen entrichten den zehnten Pfenning an Nassau
(1499-1616)

Seit der bekannten Urkunde des Jahres 1048, die den Sprengel der Dekanatskirche zu Haiger festlegte, zog sich die Grenze zwischen dem Erzbistum Trier und dem Erzbistum Mainz (Dekanat Breidenbach) vom Kriegshain hoch über Achenbach durch das Wasser des Mandelbaches und der Dietzhölze bis zum Schelder Wald hin. Später bildete sie auch die Scheidelinie zwischen der Landgrafschaft Hessen und der Grafschaft Nassau. Im Hochmittelalter versuchten die nassauischen Grafen, ihre Landeshoheit bis auf die Wasserscheide auszudehnen (Kriegshain -Homberg – Mausköpfchen – Staffelböll – Dorf Simmersbach – Angelburg), während die Hessen weiterhin die alte Flußgrenze beanspruchten. So gab es weit bis in die Neuzeit, die beiden eigenartigen „Landzüge“ oder Grenz-Anspruchslinien, und erst nach einem gefährlichen Zwischenfall aus dem Jahr 1606 einigten sich die beiden Territorialherren, den Grenzverlauf durch ein unabhängiges Schiedsgericht endgültig festlegen zu lassen. Doch mitten in den langwierigen Vorbereitungen brach der Dreißigjährige Krieg aus, so daß die Grenzfrage erst viel später nach zum Teil heftigen Auseinandersetzungen gelöst werden konnte.

Um ihre Hoheitsansprüche im hessischen Grenzgebiet nachweisen zu können, legte die nassauische Landesherrschaft im Jahr 1616 einen Auszug aus den dillenburgischen Renterei-Rechnungen vor (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden Nr. 171 H 1330). Er enthält alle Verkäufe von Grundstücken, die zwischen den beiden „Landzügen“ lagen, und zwar beschränkt auf diejenigen Güter, die von hessischen an nassauische Untertanen gingen. Weil die Kaufgelder also von Nassau über die Grenze nach Hessen „exportiert“ wurden, mußte der zehnte Pfennig oder der zehnte Teil der Kaufsumme von den Verkäufern als Abgabe an den Landesherrn entrichtet werden (Vorläufer der Grunderwerbssteuer). Die Tatsache, daß Nassau und nicht Hessen den „Zehendenpfennig“ von den verkauften Äckern und Wiesen zwischen den Landzügen eingenommen hatte, konnte demnach als Nachweis der Territorialhoheit Nassaus bis zur Wasserscheidengrenze dienen.

Leider geben die Auszüge die Lage der Grundstücke nicht an; der Wert der Niederschrift für uns heute liegt, trotz der Monotonie der Buchungsformeln, in der Überlieferung einer ganzen Reihe von Familiennamen und in der Erkenntnis, daß auch damals schon eine unerwartet große Mobilität der Bevölkerung wie auch des Grundbesitzes vorhanden gewesen sein muß. Der Text der Auszüge sind im Folgenden, soweit erforderlich, dem gegenwärtigen Sprachgebrauch angepaßt worden.

1544 Rentmeister Hermann Heckmann.
Molen(Mühlen) Jacob zu Eibelshausen hat von den Kaufgütern des Barben Hans von Simmersbach, jetzt wohnhaft zu Wiesenbach, Weinkaufsbrief und -Siegel über 28 gl. Von dem Kaufgeld gehören Jost, dem Sohn des Barben Hans, der unter dem Born zu Simmersbach sitzt, zu seinem Erbteil 6 gl (er wohnte unter dem Weigelsborn; das Dorf Simmersbach war zu jenerZeit bis zu diesem Brunnen nassauisch). Jost hat mir dienstags nach St. Vitus (Veitstag) angezeigt, er sitze da in nasssauischer Obrigkeit, und weil er nassauisch, unterm Borne säße, bäte er um Erlaß des Zehendenpfennigs. So hat mir Barben Hans, so über dem Borne sitzet (saß!), für 22 gl Kaufgeld an Zehendenpfennig gegeben 2 Taler 6 ch = 1 gl 28 alb 2 ch.

1550 Den 7. Juni hab ich von Menches Arnoldten zu Simmersbach, für 80 gl getan, zu Zehendenpfennig Spricken für 7 gl getan, 17 alb empfangen.

1551. Auf den 1. Februar hab ich von 23 gl Hauptgelds wegen eines Kaufs, so Barben Jost von Simmersbach mit Günches Paulussen getan, 2 gl 19 alb empfangen. Wegen eines Kaufs, so Hans, Schäfer Hansen Sohn von Simmersbach, und seine Ehefrau Gretha mit Quenckelers Barben zu Eibelshausen für54 gl getan, 5 gl 9 alb empfangen. Am andern Tag von Heintz Möllern zu Eiershausen und Gretha Jacoben zu Hirzenhain wegen eines Kaufs, den sie mit Greten Hennen Theißen von Hirzenhain, wohnhaft zu Simmersbach, für 80 gl getan, zu Zehendenpfennig8 gl empfangen.

1554 Auf den 1. Juli hab ich wegen eines Kaufs, den Barben Jost zu Simmersbach und seine Ehefrau Lena mit Velten, des Webers sei. Sohn, für fünfthalben Gülden getan, 10 6 ch gekriegt.

1555 Auf Dienstag nach Ostern hab ich wegen eines Kaufs, den Barben Jost von Simmersbach und seine Ehefrau Lena mit Hansen (Thielmanns Josten Sohn) und seiner Ehefrau Enchin von Eibelshausen für 16 gl getan, 1 gl 14 alb 4 ch gekriegt.

1556 Auf den 6. September hab ich wegen einesKaufs, den Barben Jost von Simmersbach und seine Ehefrau Lena mit Johann Müllern zu Eiershausen und seiner Ehefrau Grethe für 11 gl getan, 1 gl 11alb 3 ch gekriegt.

1558 Auf den 23. Januar hab ich wegen einesKaufs, den Henchin Schauberger zu Laasphe und seine Ehefrau Agatha mit Dönges Josten zu Achenbach und seiner Ehefrau Eva für 21 gl getan, 2 gl 4 Heller gekriegt. Auf Samstag nach St. Mattwißtag (Matthäus) hab ich wegen eines Kaufs, den Michel von Wolzhausen mit Caspar, dem Gerichtsknecht zu Ebersbach, für 13 gl getan, den Zehendenpfennig empfangen sollen. Weil aber 4 Taler davon (= 4 gl17 alb) im nassauischen Land bleiben, also hab ich von 8 gl gekriegt 11 alb. Auf den 5. April hab ich wegen eines Kaufs, den Johann Steindecker, Bürger zu Marburg, und seine Ehefrau Cathrine (Henrich Peters Tochter) mit Hans Petern und seiner Ehefrau Grethe, mit Hansens Bruder Jost (einem ledigen Knecht) und ihrer Schwester Orthia sowie mit Henrich Peters Kindern für 20 gl getan, den Zehendenpfennig kriegen sollen, aber es hat den mein gnädiger Herr aus Gnaden nachgelassen. Auf den 8. Juli hab ich wegen eines Kaufs, den Jacob (Molnhansen Sohn zu Wiesenbach) und seine Ehefrau Urtheya (=Orthia; des Geiln Tochter zu Simmersbach) mit den Eheleuten Marthen (Martin) und Orthia zu Simmersbach, den Eheleuten Velten (Valentin) und Barben(Barbara) zu Simmersbach sowie Holchens Petern (=Peter Holl) zu Ebersbach (alle sind Verwandte des Geil) für 150 gl getan, 15 gl gekriegt.

1565 Rentmeister Gottfried Hatzfeld
Den 10. Mai hab ich wegen eines Kaufs, den Heyderich Schneiderz u Eibelshausen und seine Ehefrau Krin (=Katharine) mit Arnolts Josten zu Simmersbach und seiner Ehefrau Grethe für 36 gl getan, an Zehendpfennig4 gl empfangen. Item den 14. Mai wegen eines Kaufs, den Martin Neitz und seine Geschwister zu Ebersbach mit Hans von Simmersbach und seiner Ehefrau Evgen (Diederichs Jacobs sein Eidam und Tochter)für 24 gl 17 alb getan, an Zehendpfennig 2 gl 10alb empfangen.

1589 Rentmeister Henrich Heckmann
Den 13. Juni liefern Müllers Adam und seine Ehefrau Else von Eibelshausen wegen eines Kaufs mit Bastgin Geyln von Simmersbach über 13 gl, wovon 10 gl im nassauischen Land bleiben, vom Rest 77a alb Zehendpfennig.

1590 Rentmeister Martin von Esch
Von einem Kauf, bei dem Jost Geil von Eiershausen sowie die Eheleute Jost und Anna Dietermann dem Johannes Brieten von Simmersbach und seiner Ehefrau Magdalena für 35 gl Güter abkauften, hab ich an Zehendpfennig3 gl 12 alb empfangen. Von einem Kauf, bei dem Franck Schiller von Roda (= Roth), wohnhaft zu Karlstatt, dem Theis Schillern zu Roda für 25 gl Güter verkaufte, hab ich an Zehendpfennig 2 gl 12alb empfangen.

1594 Rentmeister Martin von Esch
Von einem Kauf, bei dem Kin (Kinckeln?) Cuntz von (Klein-)Gladenbach dem Leikeln (Leuckeln) Hansen von Mandeln für 58 gl Güter verkaufte, hab ich 5 gl 20alb empfangen. Von einem Kauf, bei dem Schneiders Hans zu Simmersbach dem Dönges Hansen zu Eiershausen für 29 gl Güter verkaufte, hab ich 2 gl empfangen.

1599 Rentmeister Johann Selzer
Adam von Simmersbach hat für 143 gl Güter zu Eiershausen verkauft, wovon 86 gl auf Pfand gestanden; von dem übrigen hat er 15 gl 16 alb erlegt.

1602 Rentmeister Johann Selzer
Anthonius Müller und Matthias Grebe von Lollar im Fürstentum Hessen haben für 292 gl Güter zu Eiershausen verkauft, wovon 5 Zehendgulden aus Gnaden nachgelassen sind, tut das übrige 24 gl 4 1/2 alb. Nix Theis zu Simmersbach hat zu Eiershausen aus einem Beut (Grundstückstausch) 3 gl herausbekommen, tut 7 alb. Curt Zimmermann zu Mainzlar hat für 16 gl Güter zu Ebersbach verkauft, tut 1 gl 14 alb. Jacobs Adamgen zu Simmersbach hat zu Eibelshausen an einem Beut 4 1/2 gl herausbekommen, tut 10 ½ alb. Dönges Schlapp zu Mainzlar im Fürstentum Hessen hat für29 gl Güter zu Eibelshausen verkauft, tut 2 gl 2 ½ alb. Hans Knapp von Niederdieten im Fürstentum Hessen hat für 12 gl Güter zu Mandeln verkauft, tut 1 gl 4 1/2 alb.

1603 Rentmeister Albrecht Hanekroth
Hans, Peters Johannes seligen Sohn von Simmersbach, hat für140 gl Güter zu Eiershausen verkauft und davon 14gl Zehendpfennig erlegt. Anthonius Schlapp von Ebersbach, zu Mainzlar wohnhaft, hat für 60 gl Güter zu Ebersbach verkauft, tut 6 gl. Velten Strauch im Fürstentum Hessen hat für 26 gl Güter zu Ebersbachverkauft, tut 2 gl 14 alb 3 ch, und sind laut Urkunde vom Kauf 10 gl im Land geblieben.

Quelle Hinterländer Geschichtsblätter 1977, Nr. 1, 56.Jahrgang, Seite 54-55, Otto Immel – Hessische Untertanen entrichteten den zehnten Pfennig an Nassau

 

Grenzstreitigkeiten zwischen Hessen und Nassau

Nachdem das Gericht Ebersbach gegen Ende des 15. Jahrhunderts von den Adligen von Bicken an die Grafen von Nassau verkauft wurde, begann für die Bewohner des Gerichts eine lange Friedenszeit, die bis zum Ausbruch des 30. Jährigen Krieges anhielt. Wohl gab es auch hier und das Kriegsgeschrei und Händel. Während des Katzeneelnbogischen Erbfolgestreits zwischen Hessen und Nassau erlaubte sich Hessen an den Grenzen zu Nassau hie und da mancherlei Übergriffe. Von diesen Grenzstreitigkeiten gibt eine Bittschrift (befindet sich im Staatsarchiv Wiesbaden) an den Pfalzgrafen bei Rhein, den Oberlehnsherrn des Gerichtes Ebersbach Auskunft. Der Nassauer Graf beschwert sich darin unter anderem, daß die Herrn von Breidenbach im Dorfe Simmersbach Ungerechtigkeiten beginnen. Obwohl das Dorf halb oder zum Teil in die Obrigkeit der Grafschaft Nassau gehöre und nur der andere Teil im Gericht Breidenbach gelegen sei, habe der junge Johann von Breidenbach dort von den nassauischen Untertanen Abgaben erhoben und dabei erklärt, er habe den Befehl dazu von seinem Herrn, dem Landgrafen von Hessen. Weiter habe der Junker öffentlich geredet, sein gnädiger Herr von Hessen habe ihm befohlen, wenn sich diese Untertanen nicht nach seinem Willen mit ihm vertrügen, so solle er ihre Häuser im Grunde wegnehmen, „und das wolle er thun, als Jem got helffe“.

Sodann wird noch darüber Beschwerde geführt, daß der Statthalter von Marburg gelegentlich einer Reise des Dillenburger Grafen nach Brabant dessen Abwesenheit benutzt habe, um an der Feldmark des Dorfes Simmersbach einen neuen Grenzweg durch das Gericht Ebersbach anzulegen. Dazu habe er nassauische Leute nicht hinzugezogen, ja, er habe sogar dem Grafen von Nassau zustehende Gräben zuwerfen und Schläge zerhauen lassen.

Diese Nachbarlichen Schädigungen steigerten sich zuweilen für die Nassauer Grafen fast bis zur Unerträglichkeit. Es kam 1546 sogar soweit, daß von Graf Wilhelm dem Reichen die nassauischen Lehnsleute aufgeboten wurden und die junge Mannschaft, der „Ausschuß“, damals auf dem Heunstein und der Eschenburg über dem Dietzhölztal lagerte und die Grenze zu Hessen besetzt hielt. Doch zum Ausbruch von Feindseligkeiten kam es nicht, der Friede blieb erhalten.

Am 8. September wurden bei Mandeln Grenzstreitigkeiten zwischen Nassau-Dillenburg und Hessen-Darmstadt berichtigt und die erforderlichen Grenzsteine dort gesetzt, die auf der nassauischen Seite mit N auf der hessischen Seite mit H bezeichnet wurden.

Quelle Aus „100 heimatliche Berichte von Pfarrer Karl Nebe“, von Harro Schäfer, Heinrich Brachthäuser und Erich Pfeiffer; Seite 123-125, 132

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